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Die juristische Person als Geschäftsführungsorgan einer Kapitalgesellschaft
Obwohl die GmbH & Co KGaA anerkannt ist, verbieten §§ 76 Abs. 3 S. 1 AktG und 6 Abs. 2 S. 1 GmbHG die Geschäftsführung durch eine juristische Person. In der Praxis könnte aber auf diesem Wege in einer Holding mehr Transparenz zugunsten der Anleger erreicht werden. Die Nachfolge könnte interessengerecht gestaltet und eine Sanierung erfolgreich durchgeführt werden. Zudem weist ...

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